Gewählte Erwachsenenvertretung
Was ist eine gewählte Erwachsenenvertretung?
Kann eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Erkrankung oder vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht mehr alle Angelegenheiten für sich selbst besorgen, kann diese eine oder mehrere Personen wählen, die sie bei diesen Angelegenheiten vertritt. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht, bei der die volle Entscheidungsfähigkeit vorliegen muss, besteht bei der gewählten Erwachsenenvertretung eine eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit. Das bedeutet, dass die Folgen einer Bevollmächtigung noch in Grundzügen verstanden werden.
Gewählte:r Erwachsenenvertreter:in kann jede nahestehende Person sein und kann für einzelne Angelegenheiten oder für Arten von Angelegenheiten eingesetzt werden.
Die gewählte Erwachsenenvertretung unterliegt der Kontrolle durch das zuständige Bezirksgericht.
Wie errichtet man eine gewählte Erwachsenenvertretung?
Vertretungsperson und vertretene Person müssen höchstpersönlich vor einem Erwachsenenschutzverein, einem/r Rechtsanwalt/Rechtsanwältin oder Notar:in eine schriftliche Vereinbarung abschließen. Diese wird in weiterer Folge im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert. Ein ärztliches Attest über die eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit muss vorgelegt werden.
Was kostet eine gewählte Erwachsenenvertretung?
Die Errichtung kostet bei den Erwachsenenschutzvereinen EUR 50,00 (+ EUR 25,00 für einen Hausbesuch). Die Registrierung kostet EUR 19,96. Bei einem/einer Rechtsanwalt/Rechtsanwältin oder Notar:in werden die Kosten individuell vereinbart.
Wann endet eine gewählte Erwachsenenvertretung?
Eine gewählte Erwachsenenvertretung endet mit dem Tod der vertretenen Person oder der Vertretungsperson, bei Beendigung durch das Gericht oder mit Eintragung der Kündigung oder des Widerrufs im ÖZVV.