Gerichtliche Erwachsenenvertretung
Was ist eine gerichtliche Erwachsenenvertretung?
Kann eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Erkrankung oder vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht mehr alle Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteiles für sich selbst besorgen, keine:n Vertreter:in mehr wählen kann/will oder keine geeigneten Vertreter:innen vorhanden sind, kommt eine gerichtliche Erwachsenenvertretung in Betracht. Die Erwachsenenvertretung kann nur für einzelne oder Arten von gegenwärtig zu besorgenden Angelegenheiten bestellt werden. Die Wirkungsbereiche sind im Gerichtsbeschluss genau angeführt.
Als mögliche Vertretungspersonen sieht das Gesetz selbstgewählte Personen laut Erwachsenenvertreter-Verfügung, nahestehende geeignete Personen sowie Erwachsenenschutzvereine, Rechtsanwälte oder Notare vor.
Wer ist für die gerichtliche Erwachsenenvertretung zuständig?
Für die Errichtung und Kontrolle der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ist das Gericht zuständig. Der/die Erwachsenenvertreter:in wird vom Gericht mit einer schriftlichen Entscheidung (Beschluss) bestellt. Die Voraussetzungen werden in einem gerichtlichen Verfahren geklärt. Die Bestellung ist im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) einzutragen.
Was kostet eine gerichtliche Erwachsenenvertretung?
Das gerichtliche Verfahren ist kostenlos. Nur das Honorar für ein Sachverständigengutachten (ca. 400 – 700 Euro) muss von der betroffenen Person bezahlt werden. Wenn ihr Einkommen sehr gering ist oder das Verfahren eingestellt wird, übernimmt diese Kosten der Staat.
Die Vertretungsperson kann bei Gericht einen Antrag auf Aufwandersatz (z.B. Fahrtkosten) und Entschädigung laut Gesetz stellen, die konkrete Höhe bestimmt das Gericht.
Wann endet eine gerichtliche Erwachsenenvertretung?
Eine Erwachsenenvertretung endet automatisch nach 3 Jahren, mit dem Tod der vertretenen Person oder der Vertretungsperson sowie durch gerichtliche Entscheidung (Beendigungsbeschluss). Die gerichtliche Erwachsenenvertretung kann auch erneuert werden. Die Vertretungsperson und die vertretene Person werden 6 Monate vor Ablauf der Frist über die Möglichkeit eines Erneuerungsverfahrens vom Gericht informiert.